Sondengehen in Deutschland
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− | Die folgende Übersicht bezieht sich auf die [[Ackersuche]], das heißt, die einzig [[Archäologie|archäoligisch]] vertretbare Suche in gestörtem Boden. [[Strandsuche]] ist an öffentlichen Stränden meist erlaubt oder zumindest geduldet, die [[Wald- und Wiesensuche]] rechtlich betrachtet nur in Bayern. Notwendig ist bei der Ackersuche grundsätzlich das Einverständnis des Grundstückeigentümers. Details sind den jeweiligen Artikeln zu den einzelnen Bundesländern zu entnehmen. | + | Die folgende Übersicht bezieht sich auf die [[Ackersuche]], das heißt, die einzig [[Archäologie|archäoligisch]] vertretbare Suche in gestörtem Boden. [[Strandsuche]] ist an öffentlichen Stränden meist erlaubt oder zumindest geduldet, die [[Wald- und Wiesensuche]] rechtlich betrachtet nur in Bayern. Notwendig ist bei der Ackersuche grundsätzlich das Einverständnis des Grundstückeigentümers. Für die Suche auf [[Bodendenkmal|Bodendenkmälern]] werden, egal ob sie auf gestörtem oder ungestörtem Boden liegen, grundsätzlich keine Genehmigungen erteilt. Details sind den jeweiligen Artikeln zu den einzelnen Bundesländern zu entnehmen. |
=== Sondengehen erlaubt === | === Sondengehen erlaubt === | ||
Das Sondengehen ist auch ohne [[Nachforschungsgenehmigung]] gestattet. | Das Sondengehen ist auch ohne [[Nachforschungsgenehmigung]] gestattet. | ||
− | *[[Sondengehen in Bayern|Bayern]] | + | *[[Sondengehen in Bayern|Bayern]] (''de jure'' ist es in Bayern so, dass Nachforschungsgenehmigungen nicht erteilt werden – man braucht aber eben auch keine) |
=== Sondengehen mit Genehmigung erlaubt === | === Sondengehen mit Genehmigung erlaubt === |
Version vom 30. Januar 2012, 17:04 Uhr
Hinweis: Bitte beachte, dass hier keine verbindliche Rechtsauskunft erteilt werden kann. Bitte wende dich dafür an einen Rechtsanwalt oder an eine andere geeignete Stelle. |
Das Sondengehen in Deutschland
Inhaltsverzeichnis |
Gesetzeslage
Die folgende Übersicht bezieht sich auf die Ackersuche, das heißt, die einzig archäoligisch vertretbare Suche in gestörtem Boden. Strandsuche ist an öffentlichen Stränden meist erlaubt oder zumindest geduldet, die Wald- und Wiesensuche rechtlich betrachtet nur in Bayern. Notwendig ist bei der Ackersuche grundsätzlich das Einverständnis des Grundstückeigentümers. Für die Suche auf Bodendenkmälern werden, egal ob sie auf gestörtem oder ungestörtem Boden liegen, grundsätzlich keine Genehmigungen erteilt. Details sind den jeweiligen Artikeln zu den einzelnen Bundesländern zu entnehmen.
Sondengehen erlaubt
Das Sondengehen ist auch ohne Nachforschungsgenehmigung gestattet.
- Bayern (de jure ist es in Bayern so, dass Nachforschungsgenehmigungen nicht erteilt werden – man braucht aber eben auch keine)
Sondengehen mit Genehmigung erlaubt
Um eine Sonde verwenden zu dürfen, ist eine Genehmigung von Nöten.
- Bremen
- Hamburg
- Hessen (für sehr erfahrene Sondengänger auch Genehmigung für Wald- und Wiesensuche möglich)
- Mecklenburg-Vorpommern (nach verpflichtendem Besuch Kurses)
- Niedersachsen
- Nordrhein-Westfalen (kostenpflichtig)
- Rheinland-Pfalz (Mainz und Koblenz stehen Nachforschungsgenehmigungen sehr kritisch gegenüber)
- Sachsen
- Sachsen-Anhalt (unterschiedliche Handhabung, nicht im ganzen Bundesland)
- Schleswig-Holstein (nach verpflichtendem Besuch eines kostenlosen, mehrtagigen Kurses)
- Thüringen (unterschiedliche Handhabung, nicht im ganzen Bundesland)
Sondengehen verboten
In folgenden Ländern wäre eine Nachforschungsgenehmigung von Nöten, wird aber nicht erteilt oder nur unter Bedingungen, die von einer Privatperson kaum erfüllbar sind.
Sondengehen |
Ackersuche • Wald- und Wiesensuche • Strandsuche • Militariasuche • Auftragssuche • Unterwassersuche • Meteoritensuche Metalldetektor • Grabungswerkzeug Gesetzeslage: Sondengehen in Deutschland • Sondengehen in der Schweiz • Sondengehen in Österreich • Sondengehen in Liechtenstein • Sondengehen im Ausland |